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# Art 36 VO (EU) 2024/1143 — Recht auf Verwendung

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine eingetragene geografische Angabe darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das mit der betreffenden Produktspezifikation übereinstimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation, je nach Fall, gemäß Artikel 39 dieser Verordnung oder Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasst werden.

Besteht eine geografische Angabe aus dem Namen des Anwesens eines antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen Namen, hindert dies andere Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, die eingetragene geografische Angabe zu verwenden, sofern diese zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, das mit der Produktspezifikation übereinstimmt.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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