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# Art 23 VO (EU) 2024/1143 — Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person muss in der Lage sein, leicht und kostenlos einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und sonstige einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Der nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommene amtliche Auszug der Eintragung muss in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 vorliegen. Dieser amtliche Auszug kann in einem Rechts-, Gerichts-, oder Verwaltungsverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Vertreterin der Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses angegeben.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben festlegen und den Ausschluss oder die Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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