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# Art 19 VO (EU) 2024/1143 — Einspruchsgründe

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein gemäß Artikel 17 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass

a) die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder, je nach Fall, den Anforderungen dieser Verordnung, Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 3 Absatz 4 und Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 entspricht;

b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 48 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird oder

c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(2) Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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