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# Art 67 VO (EU) 2023/2411 — IT-System

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt entwickelt und pflegt das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, das Unionsregister nach Artikel 37 und das digitale Portal nach Artikel 58 Absatz 3.

(2) Das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Es ist in einem maschinenlesbaren und allgemein gebräuchlichen Format für die Öffentlichkeit leicht zugänglich und wird für die Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 21 verwendet. Zudem muss dieses digitale System in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens von den Mitgliedstaaten verwendet werden können.

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Zitiervorschlag: Art 67 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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