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# Art 6 VO (EU) 2023/2411 — Anforderungen an geografische Angaben

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen kann, muss das Erzeugnis die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land,

b) eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, und

c) wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2) Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sind vom Schutz geografischer Angaben ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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