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# Art 59 VO (EU) 2023/2411 — Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 55 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der folgenden Normen erfüllen und werden – je nach ihren Tätigkeiten – nach den folgenden Normen akkreditiert:

a) europäische Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, europäische Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ und europäische Norm EN ISO/IEC 17025 „allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen dieser Normen, oder

b) andere geeignete international anerkannte Normen.

(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder – für Produktzertifizierungsstellen von Drittländern – durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist.

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Zitiervorschlag: Art 59 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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