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# Art 56 VO (EU) 2023/2411 — Pflichten beauftragter Produktzertifizierungsstellen und natürlicher Personen

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden,

a) unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig und wann immer diese dies verlangen, über die Ergebnisse der Kontrollen und damit verbundenen Tätigkeiten;

b) unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen die Nichteinhaltung festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und der betreffenden Produktzertifizierungsstelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt, und

c) kooperieren mit den übertragenden zuständigen Behörden und leisten ihnen Unterstützung und gewähren diesen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und zu Unterlagen, die die übertragenen Kontrollaufgaben betreffen.

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Zitiervorschlag: Art 56 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/56

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