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# Art 55 VO (EU) 2023/2411 — Übertragung von Kontrollaufgaben

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absätze 2 und 3 und Artikel 54 Absatz 2 auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen.

(2) Die übertragende zuständige Behörde stellt sicher, dass die Produktzertifizierungsstelle oder die natürliche Person, der die Kontrollaufgaben gemäß Absatz 1 übertragen werden, über die für eine wirksame Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.

(3) Die Übertragung der Kontrollaufgaben erfolgt schriftlich und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:

a) Die Übertragung enthält eine genaue Beschreibung der Kontrollaufgaben, die der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person übertragen wurden, und der Bedingungen, unter denen sie die Aufgaben erfüllen kann;

b) werden Kontrollaufgaben Produktzertifizierungsstellen übertragen, so gilt für diese Produktzertifizierungsstellen Folgendes:

i) Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,

ii) sie verfügen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter und

iii) sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; insbesondere riskieren sie keine direkte oder indirekte Beeinträchtigung der Unparteilichkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;

c) werden Kontrollaufgaben natürlichen Personen übertragen, so gilt für diese natürlichen Personen Folgendes:

i) Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind,

ii) sie verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung und

iii) sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben;

d) es liegen Regelungen vor, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen gewährleisten.

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Zitiervorschlag: Art 55 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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