(1) Die Kommission und das Amt gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.