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Art 49 VO (EU) 2023/2411 — Anwendungsbereich

VO (EU) 2023/2411

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:

a) die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt;

b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.