(1) Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes:
a) die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt;
b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.