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Art 36 VO (EU) 2023/2411 — Beschwerdekammern

VO (EU) 2023/2411

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Beschwerdekammern sind dafür zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen zu entscheiden, die vom Amt gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.