(1) Diese Verordnung gilt für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787.
(3) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben gemäß dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen der Erzeuger zur Einhaltung des Unionsrechts – insbesondere in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Produktsicherheit, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung – unberührt.
(4) Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) 7 gilt nicht für nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angaben.