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# Art 21 VO (EU) 2023/2411 — Eintragung

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eintragungsverfahren auf Unionsebene umfassen Folgendes:

a) die Unionsphase des Eintragungsverfahrens in Bezug auf einen Antrag, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht wird, nachdem auf nationaler Ebene gemäß Artikel 16 Absatz 1 eine positive Entscheidung über den Antrag getroffen wurde;

b) das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen gemäß Artikel 20 eingereichten direkten Antrag und

c) das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands, bei der es sich nicht um eine geografische Angabe handelt, die in der Union nach der Genfer Akte oder im Rahmen einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt ist.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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