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# Art 2 VO (EU) 2023/2411 — Ziele

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet, insbesondere durch die Festlegung von Bestimmungen über

a) die notwendigen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Erzeuger für die Verwaltung geografischer Angaben, auch als Reaktion auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen;

b) eine einfache und effiziente Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;

c) die Schaffung eines Mehrwerts durch Leistung eines Beitrags zu einem fairen Wettbewerb auf dem Markt;

d) zuverlässige Informationen und eine Garantie für die Echtheit der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher;

e) wirksame Kontrollen und Rechtsdurchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und die Vermarktung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen in der gesamten Union – auch im elektronischen Geschäftsverkehr –, wobei die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird;

f) eine wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene, die zum Schutz des Fachwissens und des gemeinsamen Erbes beiträgt.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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