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# Art 14 VO (EU) 2023/2411 — Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde prüft den Antrag mittels wirksamer und transparenter Mechanismen, um zu überprüfen, ob er die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 erfüllt und ob der Antrag die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 enthält.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag unvollständig oder unrichtig ist, so gestattet sie dem Antragsteller, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.

(3) Stellt die zuständige Behörde nach Prüfung des Antrags fest, dass der Antrag die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 nicht erfüllt oder die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 nicht enthält, so lehnt sie den Antrag ab. Andernfalls leitet sie das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 ein.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/14

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