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# Art 1 VO (EU) 2023/2411 — Gegenstand

VO (EU) 2023/2411  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a) die Eintragung und der Schutz und die Kontrollen geografischer Angaben, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus deren geografischen Ursprung ergibt, und

b) geografische Angaben, die in das gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) erstellte internationale Register, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird, eingetragen werden.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) 2023/2411

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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