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# Art 87 VO (EU) 2023/1542 — Stellungnahme der Ausschüsse der Agentur

VO (EU) 2023/1542  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 86 Absatz 9 nimmt der Ausschuss für Risikobeurteilung auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Beschränkungsdossiers eine Stellungnahme dazu an, ob die vorgeschlagenen Beschränkungen geeignet sind, das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern. In dieser Stellungnahme werden das Beschränkungsdossier, das die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat ausgearbeitet hat, sowie die Ansichten der interessierten Kreise gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe a berücksichtigt.

(2) Innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 86 Absatz 9 nimmt der Ausschuss für sozioökonomische Analyse auf der Grundlage seiner Prüfung der einschlägigen Teile des Beschränkungsdossiers und der sozioökonomischen Auswirkungen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen an. Davor erstellt er einen Entwurf der Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Beschränkungen und den damit zusammenhängenden sozioökonomischen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die gegebenenfalls übermittelten Analysen oder Informationen gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe b.

(3) Die Agentur veröffentlicht den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse unverzüglich auf ihrer Website und fordert interessierte Kreise auf, spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung dieses Entwurfs der Stellungnahme Bemerkungen dazu abzugeben.

(4) Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse nimmt seine Stellungnahme unverzüglich an und berücksichtigt dabei gegebenenfalls weitere gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fristgerecht eingegangene Bemerkungen. In dieser Stellungnahme werden die Bemerkungen der interessierten Kreise gemäß Artikel 86 Absatz 9 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(5) Weicht die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung wesentlich von den im Beschränkungsdossier vorgeschlagenen Beschränkungen ab, so verlängert die Agentur die Frist für die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse um höchstens 90 Tage.

(6) Geben der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse eine Stellungnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ab, so greifen sie auf Berichterstatter gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unter den darin festgelegten Bedingungen zurück.

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Zitiervorschlag: Art 87 VO (EU) 2023/1542

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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