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# Art 82 VO (EU) 2023/1542 — Gemeinsame Maßnahmen

VO (EU) 2023/1542  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Marktaufsichtsbehörden können mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Endnutzer vertreten, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Derartige gemeinsame Maßnahmen können die Einrichtung von Batteriekompetenzzentren durch Mitgliedstaaten oder Marktaufsichtsbehörden umfassen, um im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 82 VO (EU) 2023/1542

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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