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# Art 78 VO (EU) 2023/1542 — Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses

VO (EU) 2023/1542  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des Batteriepasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:

a) der Batteriepass muss in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die gemäß den Unionsvorschriften zum Ökodesign vorgeschrieben sind;

b) Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure erhalten auf der Grundlage ihrer Zugangsrechte, die in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, unentgeltlich Zugang zu den Batteriepässen;

c) die im Batteriepass enthaltenen Daten werden vom Wirtschaftsakteur, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absätze 4 und 7 verantwortlich ist, oder von den Akteuren, die befugt sind, in seinem Namen zu handeln, gespeichert;

d) wenn die im Batteriepass enthaltenen Daten von Akteuren gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die befugt sind, im Namen des Wirtschaftsakteurs zu handeln, der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Absatz 7 verantwortlich ist“ so sind diese Akteure nicht befugt, solche Daten — ganz oder teilweise — zu verkaufen, wiederzuverwenden oder zu verarbeiten, soweit dies nicht für die Bereitstellung der einschlägigen Speicher- und Verarbeitungsdienste erforderlich ist:

e) der Batteriepass bleibt, auch, wenn der für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 77 Absatz 4 oder Artikel 77 Absatz 7 verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt, weiterhin verfügbar;

f) die Rechte in Bezug auf den Zugang zu und die Aufnahme, Änderung oder Aktualisierung von Informationen im Batteriepass ist im Einklang mit den in Anhang XIII und dem gemäß Artikel 77 Absatz 9 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Zugangsrechten beschränkt;

g) sie Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten ist zu gewährleisten;

h) der Batteriepass muss so beschaffen sein, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet ist und Betrug vermieden wird.

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Zitiervorschlag: Art 78 VO (EU) 2023/1542

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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