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Art 64 VO (EU) 2023/1542 — Pflichten der Endnutzer

VO (EU) 2023/1542

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen einschließlich gemischter Siedlungsabfälle.

(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 an eigens dafür vorgesehenen separaten Sammelstellen, die vom Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung getroffen wurden, eingerichtet wurden.