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# Art 32 VO (EU) 2023/1542 — Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

VO (EU) 2023/1542  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle hegt oder ihr diesbezügliche Zweifel insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem der notifizierende Mitgliedstaat dazu verpflichtet wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich gegebenenfalls eines Widerrufs der Notifizierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 32 VO (EU) 2023/1542

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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