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# Art 30 VO (EU) 2023/1542 — Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

VO (EU) 2023/1542  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur die eine Kennnummer.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) 2023/1542

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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