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# Art 6 VO (EU) 2023/1113 — Geldtransfers nach außerhalb der Union

VO (EU) 2023/1113  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Sammeltransfer eines einzigen Zahlers an Zahlungsempfänger, deren Zahlungsdienstleister außerhalb der Union ansässig sind, findet Artikel 4 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 überprüft wurden und die Einzeltransfers mit der Nummer des Zahlungskontos des Zahlers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:

a) die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und

b) die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Zahler nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat

a) die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder

b) hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) 2023/1113

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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