nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 36 VO (EU) 2023/1113 — Leitlinien

VO (EU) 2023/1113  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EBA gibt für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung. Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA an die zuständigen Behörden und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gerichtete Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die zur Umsetzung der Artikel 14 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung zu ergreifen sind.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen die technischen Aspekte der Anwendung dieser Verordnung auf Lastschriften sowie die nach dieser Verordnung von Zahlungsauslösedienstleistern gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle bei Zahlungsvorgängen festgelegt werden.

Die EBA gibt an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie zu den Schritten heraus, nach denen bei dieser Art der Aufsicht zu verfahren ist.

Die EBA sorgt für einen regelmäßigen Dialog mit den Interessenträgern über die Entwicklung technisch interoperabler Lösungen, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern.

---

Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2023/1113

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1113/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
