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Art 27 VO (EU) 2023/1113 — Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

VO (EU) 2023/1113

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.