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Art 19 VO (EU) 2023/1113 — Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten

VO (EU) 2023/1113

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.