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# Art 27 VO (EU) 2021/821

VO (EU) 2021/821  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:

a) eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

b) die Menge dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

c) Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler und Erbringer von technischer Unterstützung Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten oder der technischen Unterstützung waren, zum Zeitraum, in dem solche Tätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zum Bestimmungsziel dieser Güter und Tätigkeiten sowie zu den Ländern, auf die sich die Tätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.

(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht wurden, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die Papiere und Aufzeichnungen zur Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Union sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) 2021/821

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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