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# Art 24 VO (EU) 2021/821

VO (EU) 2021/821  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(2) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ konsultiert Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer sie dies für erforderlich hält.

(3) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ richtet gegebenenfalls technische Sachverständigengruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, ein, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen zu untersuchen; hierzu gehören auch Fragen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kontrolllisten der Union in Anhang I. Die technischen Sachverständigengruppen konsultieren gegebenenfalls Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige maßgebliche, von dieser Verordnung betroffene Interessenträger.

(4) Die Kommission unterstützt ein Unionsprogramm zum Aufbau von Genehmigungs- und Durchsetzungskapazitäten, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Schulungsprogramme für Amtsträger der Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2021/821

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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