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# Art 15 VO (EU) 2021/821

VO (EU) 2021/821  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß dieser Verordnung verboten wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Erwägungen, darunter:

a) die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;

b) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;

c) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst werden;

d) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung die Implementierung eines ICP durch den Ausführer.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2021/821

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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