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Art 8 VO (EU) 2021/782 — Verpflichtung, den Fahrgästen Informationen über die Einstellung von Diensten zur Verfügung zu stellen

VO (EU) 2021/782

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eisenbahnunternehmen oder gegebenenfalls die für einen gemeinwirtschaftlichen Vertrag zuständigen Behörden veröffentlichen Beschlüsse über die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Schienenverkehrsdiensten auf angemessenem Wege – auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882 und der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 und (EU) Nr. 1300/2014 – vor deren Umsetzung.