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# Art 93 VO (EU) 2021/2116 — Allgemeine Grundsätze

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne angegebenen Beträge, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

(2) Die Preise und Beträge in Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Die genannten Preise und Beträge sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

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Zitiervorschlag: Art 93 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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