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Art 86 VO (EU) 2021/2116 — Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.