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# Art 74 VO (EU) 2021/2116 — Befugnisübertragung der Kommission im Zusammenhang mit dem integrierten System

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das in diesem Kapitel beschriebene integrierte System auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise umgesetzt wird, mit dem die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung in folgenden Punkten ergänzt wird:

a) Vorschriften für die in Artikel 70a genannte Qualitätsbewertung;

b) Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, das System zur Identifizierung der Begünstigten und das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 68, 71 und 73.

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Zitiervorschlag: Art 74 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/74

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