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# Art 72 VO (EU) 2021/2116 — Kontroll- und Sanktionssystem

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, keine Kontrollen vor Ort durchzuführen, wenn die Fördervoraussetzungen für Interventionen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 überwacht werden.

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Zitiervorschlag: Art 72 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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