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Art 71 VO (EU) 2021/2116 — System zur Identifizierung der Begünstigten

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.