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# Art 69 VO (EU) 2021/2116 — Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Antragstellung das Formular für den geodatenbasierten Antrag zu verwenden ist, das die zuständige Behörde bereitstellt.

(2) Für Beihilfen für tierbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags vor.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen in die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Angaben aus den in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g sowie den Artikeln 68, 70, 71 und 73 genannten Systemen oder aus anderen einschlägigen öffentlichen Datenbanken vorab ein.

(4) Die Mitgliedstaaten können ein automatisches Antragssystem einrichten und entscheiden, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge durch dieses System abgedeckt werden.

(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein automatisches Antragssystem zu nutzen, so richtet er ein System ein, das die Verwaltung in die Lage versetzt, die Zahlungen an die Begünstigten auf der Grundlage der vorliegenden Informationen in den amtlichen elektronischen Datenbanken zu leisten. Sofern es eine Änderung gab, wird diese vorliegende Information durch zusätzliche Angaben ergänzt, falls dies zur Berücksichtigung einer Änderung erforderlich ist. Die vorliegenden Informationen sowie zusätzliche Angaben, die durch das automatische Antragssystem zur Verfügung stehen, werden durch den Begünstigten bestätigt.

(7) Die Mitgliedstaaten ermöglichen es den Begünstigten, den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Begünstigte, die sich gegen eine Anwendung entscheiden, dies spätestens in dem Antragsjahr tun, in dem dieser Beschluss umgesetzt wird.

Hat ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefasst, so stellt er sicher, dass Begünstigte, die bereits einen Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt haben, ihren Antrag ändern bzw. ganz oder teilweise zurückziehen können: Wenn Mitgliedstaaten nicht sicherstellen, dass dies möglich ist, dürfen gegen die Begünstigten infolge dieses Beschlusses keine Sanktionen verhängt werden.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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