(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen muss ein geografisches Informationssystem sein, das die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Luft- oder Satellitenorthobildern mit einem einheitlichen Standard, der mindestens eine dem kartografischen Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, einrichten und regelmäßig aktualisieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
a) jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;
b) aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;
c) die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.