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# Art 61 VO (EU) 2021/2116 — Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/61

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