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Art 58 VO (EU) 2021/2116 — Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.