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# Art 52 VO (EU) 2021/2116 — Befugnisse der Kommission in Bezug auf Kontrollen und Dokumente und Informationen sowie Kooperationspflicht

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen erforderliche delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die spezifischen Pflichten, die die Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfüllen müssen, und durch Vorschriften für die Kriterien zur Bestimmung der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und anderer Verstöße gegen die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen ergänzt wird, die zu melden sind, und für in diesem Zusammenhang zu übermittelnde Daten.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Verfahren im Hinblick auf die Kooperationspflichten, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Artikel 49 und 50 zu erfüllen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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