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# Art 50 VO (EU) 2021/2116 — Zugang zu Informationen

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung und ergreifen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben und die finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, über andere Verstöße gegen die durch die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Anforderungen, über mutmaßliche Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels zur Verfügung, durch die die aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge eingezogen werden. Die Kommission fasst diese Informationen zusammen und veröffentlicht sie jährlich und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

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Zitiervorschlag: Art 50 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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