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# Art 5 VO (EU) 2021/2116 — Ausgaben des EGFL

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der EGFL wird entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gemäß Absatz 2 oder in direkter Mittelverwaltung gemäß Absatz 3 eingesetzt.

(2) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:

a) Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

b) die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;

c) Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;

d) die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;

e) die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(3) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:

a) die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;

b) nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

c) Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;

d) Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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