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# Art 48 VO (EU) 2021/2116 — Ansatz der „Einzigen Prüfung“

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung die Zuverlässigkeit fest, es sei denn, sie hat dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie sich für ein bestimmtes Agrar-Haushaltsjahr nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann, und die Kommission berücksichtigt diese Arbeit, wenn sie die Risikobewertung vornimmt, ob Prüfungen der Kommission in dem genannten Mitgliedstaat erforderlich sind. Die Kommission unterrichtet den genannten Mitgliedstaat über die Gründe, weshalb sie sich nicht auf die Arbeit der betreffenden bescheinigenden Stelle stützen kann.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/48

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