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# Art 38 VO (EU) 2021/2116 — Einhaltung der Zahlungsfristen

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen festgelegt, so kommen Zahlungen, die eine Zahlstelle vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an einen Begünstigten geleistet hat, nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu den Umständen und Voraussetzungen ergänzt wird, unter denen Zahlungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine Finanzierung in Betracht kommen können.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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