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# Art 10 VO (EU) 2021/2116 — Koordinierungsstellen

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:

a) Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;

b) Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;

c) Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;

d) Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

(2) Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.

(3) Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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