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# Art 86 VO (EU) 2021/2115 — Förderfähigkeit von Ausgaben

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgaben kommen in Betracht

a) für eine Beteiligung des EGFL ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt;

b) für eine Beteiligung des ELER ab dem Zeitpunkt der Vorlage des GAP-Strategieplans, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023.

(2) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 festgelegten Tag des Wirksamwerdens der Änderung, frühestens jedoch ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des EGFL in Betracht.

(3) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der GAP-Strategieplan für den Fall der Interventionskategorie gemäß Artikel 78b vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderung des GAP-Strategieplans schon vor dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission beginnen kann, jedoch nicht vor dem 22. Juli 2026.

(4) Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember 2029 von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2029 tatsächlich gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, fest. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen.

Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.

Vorhaben im Zusammenhang mit der frühen Pflege von Sämlingsbeständen und der Pflege von Jungpflanzenbeständen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, wie sie vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, können jedoch auch dann für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn sie bereits physisch abgeschlossen sind, bevor der Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wird.

(5) Sachleistungen und Abschreibungskosten können unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen für eine Unterstützung im Rahmen des ELER in Betracht kommen.

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Zitiervorschlag: Art 86 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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