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# Art 83 VO (EU) 2021/2115 — Formen der Zuschüsse

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Artikel 70, 71, 72 und 75 können die gemäß diesem Kapitel gewährten Zuschüsse folgende Formen haben:

a) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

b) Einheitskosten;

c) Pauschalbeträge;

d) Pauschalfinanzierungen.

(2) Die Beträge für die Formen der Zuschüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a) anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i) statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung oder

ii) überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder

iii) der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b) Haushaltsentwürfe, die von Fall zu Fall erstellt und vorab von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt werden;

ba) im Einklang mit den gemäß Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden;

c) im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;

d) im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind, und zwar gemäß den folgenden Bedingungen:

a) Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen;

b) die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für dasselbe spezifische Ziel des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2029 wieder, entweder in Form von mit Auflagen versehenen Zuschüssen oder in Form eines Finanzierungsinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung; die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den letzten jährlichen Leistungsbericht aufgenommen;

c) die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden;

d) Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2029 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.

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Zitiervorschlag: Art 83 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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