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# Art 75 VO (EU) 2021/2115 — Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, und für die Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a) die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;

b) Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

c) Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen;

d) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegte Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist begrenzt auf:

a) einen Beihilfehöchstbetrag von 100 000 EUR für die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten;

b) einen Beihilfehöchstbetrag von 75 000 EUR für die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Tätigkeiten.

Die Unterstützung kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.

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Zitiervorschlag: Art 75 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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