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# Art 7 VO (EU) 2021/2115 — Indikatoren

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse, Wirkung und Kontext bewertet, die in Anhang I festgelegt sind. Dieser Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

a) Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;

b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden in Artikel 6 Absätzen 1 und 2 festgelegten spezifischen Ziele beziehen und die dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Ergebnisindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XIII aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union beitragen;

c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden;

d) Kontextindikatoren gemäß Artikel 115 Absatz 2, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte sind ausschließlich auf die Behebung von durch die Mitgliedstaaten gemeldeten technischen Problemen bei der Anwendung dieser Indikatoren beschränkt.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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