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# Art 65 VO (EU) 2021/2115 — Finanzielle Hilfe der Union

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die finanzielle Hilfe der Union für die förderfähigen Kosten darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a) 75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstabe a bis f, h und k;

b) 75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe g;

c) 50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe j;

d) 75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird oder 50 %, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist;

e) 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — überschreiten.

(2) Die finanzielle Hilfe der Union ist in den Jahren 2023 und 2024 auf 30 %, in den Jahren 2025 und 2026 auf 15 % und ab 2027 auf 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen begrenzt.

(3) Griechenland, Frankreich und Italien können eine zusätzliche Finanzierung der Betriebsfonds gemäß Artikel 51 in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Hilfe der Union abgedeckten Kosten gewähren.

(4) Griechenland, Frankreich und Italien stellen sicher, dass auf die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h nicht mehr als ein Drittel der gesamten Ausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß ihrem GAP-Strategieplänen entfällt.

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Zitiervorschlag: Art 65 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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